Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reparatur und Haus Service Jürgen Reisenauer („Auftragnehmer“)
Stand April 2024
- Allgemeines
- Allen Angeboten des Auftragnehmers liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB bleibt unberührt.
- Alle Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend. Vorbehaltlich des Vorrangs einer individuellen Vertragsabrede kommt ein verbindlicher Vertrag erst mit der Auftragsbestäti-gung des Auftragnehmers zustande, die der Textform bedarf. Der Umfang der vom Auf-tragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung.
- Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt worden sind. Sie werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
- Ausführungen von Lieferungen und Leistungen
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmer zu vergeben.
- Der Leistungsumfang wird in der Auftragsbestätigung, die sich auf das Angebot des Auf-tragnehmers beziehen kann, abschließend festgelegt. Die Lieferungen und Leistungen be-schränken sich auf die im Leistungsverzeichnis angegebenen. Lieferungen und Leistungen, die nicht enthalten sind, werden gesondert vereinbart und abgerechnet.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftragnehmer ist vor Aufnahme der vertragsgemäßen Tätigkeit durch den Auftragge-ber in die technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtan-lage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen aufmerksam zu machen. Die Bereiche, in denen vertragsgemäß Arbeiten ausgeführt werden sollen, sind unter Übergabe notwendi-ger Schlüssel zu geschäftsüblichen Zeiten zugänglich zu machen.
- Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der vertragsge-mäßen Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
- Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht an einem Liefergegenstand entstanden sind, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Leistungsmängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garan-tiert hat,
- im Rahmen einer Garantiezusage,
- soweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für Personen- oder Sachschä-den an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.