Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reparatur und Haus Service Jürgen Reisenauer („Auftragnehmer“)


Stand April 2024


  1. Allgemeines
    1. Allen Angeboten des Auftragnehmers liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB bleibt unberührt.
    2. Alle Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend. Vorbehaltlich des Vorrangs einer individuellen Vertragsabrede kommt ein verbindlicher Vertrag erst mit der Auftragsbestäti-gung des Auftragnehmers zustande, die der Textform bedarf. Der Umfang der vom Auf-tragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung.
    3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt worden sind. Sie werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Ausführungen von Lieferungen und Leistungen
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmer zu vergeben.
    2. Der Leistungsumfang wird in der Auftragsbestätigung, die sich auf das Angebot des Auf-tragnehmers beziehen kann, abschließend festgelegt. Die Lieferungen und Leistungen be-schränken sich auf die im Leistungsverzeichnis angegebenen. Lieferungen und Leistungen, die nicht enthalten sind, werden gesondert vereinbart und abgerechnet.
  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftragnehmer ist vor Aufnahme der vertragsgemäßen Tätigkeit durch den Auftragge-ber in die technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtan-lage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen aufmerksam zu machen. Die Bereiche, in denen vertragsgemäß Arbeiten ausgeführt werden sollen, sind unter Übergabe notwendi-ger Schlüssel zu geschäftsüblichen Zeiten zugänglich zu machen.
    2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der vertragsge-mäßen Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
  4. Haftung des Auftragnehmers
    1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht an einem Liefergegenstand entstanden sind, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur:
      1. bei Vorsatz,
      2. bei grober Fahrlässigkeit,
      3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
      4. bei Leistungsmängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garan-tiert hat,
      5. im Rahmen einer Garantiezusage,
      6. soweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für Personen- oder Sachschä-den an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.